Satzung Gesangverein 1910 Kleinlangheim e.V.

– beschlossene Satzung in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 21.09.2017
+ Änderungen aufgrund Vorstandsbeschluss vom 05.06.2018
+ Änderungen aufgrund Vorstandsbeschluss vom 11.09.2018

§1 Name, Sitz, Gründung und Gerichtsstand
1) Der Verein führt den Namen „Gesangverein 1910 Kleinlangheim e. V.“ und ist im Vereinsregister mit der Nr. 20548 beim Amtsgericht Würzburg eingetragen
2) Der Verein hat seinen Sitz in Kleinlangheim
3) Als Gerichtsstand gilt Kitzingen

§2 Zweck des Vereins
1) Der Gesangverein 1910 Kleinlangheim e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Gesangvereins 1910 Kleinlangheim e.V. ist die Förderung kultureller Zwecke. Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
– Abhalten regelmäßiger Singstunden,
– Teilnahme und Veranstaltung von Konzerten
– Er stellt ansonsten sein Singen bei allen sich bietenden Gelegenheiten in den Dienst der Öffentlichkeit
3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
4) Er ist Mitglied des Fränkischen Sängerbundes e.V. im Deutschen Chorverband e.V.
5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§3 Mitglieder
Die Mitglieder des Chores setzen sich zusammen aus:
a) Singenden Mitgliedern (Aktiv)
b) Fördernden Mitgliedern (Passiv)
c) Ehrenmitglieder

§4 Erwerbung der Mitgliedschaft
1) Aktiv kann jede/r Sangesfreund/in werden. Hierfür ist ein Antrag (schriftlich oder mündlich) an den Vorstand zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Rücksprache mit der Chorleitung. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
2) Passiv kann jede Person werden, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will.
Über die Aufnahme gilt das unter Absatz 1 Gesagte.
3) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein oder um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat.
Die Entscheidung trifft der Vorstand.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Aktiven haben die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen, die Interessen des Chores innerhalb und außerhalb der Singstunden zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohl des Chores förderlich ist.

§6 Ende bzw. Änderung der Mitgliederschaft
1) Die Mitgliedschaft endet
1. Durch Tod
Mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses
2. Durch Austritt
Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie bis spätestens 30.09. beim 1. Vorsitzenden zugegangen ist.
Das ausgeschiedene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
3. Durch Ausschluss
Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
3.1. das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichen Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden
3.2. das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendung gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedsrechte. Das ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

2) Übergang von Aktiv zu Passiv
Der Vorstand kann Aktive, die ohne triftigen Grund der Singstunde wiederholt (ein ganzes Jahr) fernbleiben oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorhergehender Mahnung als Aktiv streichen. Es wird automatisch dann als Passiv weitergeführt, da ihr Einverständnis hierfür vorausgesetzt wird. Möchte das Mitglied dies nicht, muss er/sie seinen/ihren Austritt erklären.

§7 Beitragspflicht
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen bzw. per Lastschrift abbuchen zu lassen. Gleiches gilt für besondere Umlagen, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wurden.
Die Höhe des jährlichen Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und bis spätestens 28. Februar fällig. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.
Ehrenmitglieder, Chorleitung, Schüler, Studenten und Auszubildende sind von der
Beitragspflicht befreit.

§8 Verwendung der Mittel
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto und Telefon. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgesetzt werden.

§9 Organe des Vereins
Organe des Gesangvereins 1910 Kleinlangheim e.V. sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§10 Die Mitgliederversammlung
1) Zeitpunkt der Mitgliederversammlung
Nach Bedarf kann der Vorstand, neben der im ersten Quartal nach Ablauf eines Geschäftsjahres regelmäßig stattfindenden Mitgliederversammlung, weitere Mitgliederversammlungen einberufen.
Er muss dies tun, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestes innerhalb eines Monats einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der/die 1. Vorsitzende berechtigt unter Angabe der besonderen Umstände eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Termin für die Versammlung ist vom Vorstand mindestens acht (8) Tage vorher, im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Markt Kleinlangheim und im Schaukasten des Vereins im Torbogen zur Kirchenburg Kleinlangheim unter Angabe der Tagesordnungspunkte, bekanntzugeben.

2) Leitung, Beschlussfähigkeit, Stimmberechtigung und Art der Abstimmung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter bzw. eines von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder. Ausnahme: Minderjährige sind nicht stimmberechtigt.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Chores (§19) bzw. Satzungsänderungen (§20), werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden bzw. des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag.

3) Niederschrift
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Niederschrift muss enthalten:
a) Ort und Tag der Versammlung
b) die Zahl der anwesenden Mitglieder laut Anwesenheitsleiste
c) die Einladung
d) die gestellten Anträge und Beschlüsse und
e) vorgenommene Wahlen

4) Anträge aus der Reihe der Mitglieder
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge sind mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung bei dem/der 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Ist die Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag nur behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.

§11 Aufbau der Mitgliederversammlung
1. Wahl und Entlassung der Mitglieder des Vorstands und Wahl der Revisoren
2. Die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn ¾ (drei Viertel) der erschienenen Mitglieder sich dafür aussprechen und wenn gleichzeitig ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen)
3. Entscheidung über gestellte Anträge der Mitglieder (§ 10 Abs. 4) und Anträge des Vorstandes über Angelegenheiten, die dieser selbst nicht alleine entscheiden will
4. Die Änderung des Beitrags (§ 7)
5. Entscheidung über die Mitgliedschaft (§ 4 Abs.1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3.)
6. Entscheidung über Satzungsänderungen (§ 20) mit Ausnahme §20 Abs. 2 Satz 2 und über die Auflösung des Vereins (§ 19)
7. Weitere Entscheidungen, soweit sich diese aus der Satzung oder aus dem Gesetz ergeben oder von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein sind

§12 Der Vorstand
Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Mitgliederversammlung, die im 1. Quartal eines Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 18) stattfindet, einen Vorstand auf die Dauer von drei Jahren.

Der Vorstand besteht aus:
a) geschäftsführender Vorstand
– der/die 1. Vorsitzende
– der/die 2. (stellvertretende) Vorsitzende
– Schriftführer/in
– Kassier/in
b) Erweiterter Vorstand
– bis zu 4 Beisitzer

Der alte Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Tritt ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle aus den Reihen der Beisitzer oder der Mitglieder mit Zustimmung der Person ernannt. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB durch den/die 1. Vorsitzende(n) oder den/die stellv. Vorsitzende(n) jeweils alleine vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der/die stellv. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.

§13 Arbeitsgebiete des Vorstandes
Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Es ist seine Pflicht, alles was dem Wohl des Chores dient, zu veranlassen und Schaden abzuwenden. Die Vorstandsmitglieder verteilen die anfallenden Arbeiten auf die Mitglieder.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des/der 2. Vorsitzenden.
Für Pflichtaufgaben des/der 1. Vorsitzenden kann er/sie eine geeignete Person schriftlich bevollmächtigen.

§14 Aufgabe der Revisoren
Die Arbeit der Revisoren erstreckt sich auf die Nachprüfung der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit, der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
In der Mitgliederversammlung ist zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlassung (§11 Ziffer 1) erfolgen kann. Über die Feststellungen ist eine Niederschrift zu erstellen.
Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Revisoren sind verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln.

§15 Berichterstattung und Entlastung
Der/Die Vorsitzende verliest in der Mitgliederversammlung den Jahresbericht, der/die Schriftführer/in über die protokollierten Ereignisse des vergangenen Jahres, der/die Kassier/in den Kassenbericht.
Die Chorleitung berichtet über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr.
Dem Vorstand und gesondert dem/der Kassier/in wird, nach Anhörung und Empfehlung der Revisoren, Entlastung erteilt.

§16 Die Chorleitung
Die Verpflichtung erfolgt aufgrund eines schriftlichen oder mündlichen Vertrages durch den Vorstand, der auch mit der Chorleitung die vertraglichen Inhalte vereinbart. Die Chorleitung ist für die musikalische Arbeit im Chor verantwortlich. Das gilt insbesondere für die Aufstellung sämtlicher Programme und jedes chorische Auftreten in der Öffentlichkeit.

§17 Geschäftsordnung
Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der Mitgliederversammlung aufstellen, in der Einzelheiten des Versammlungsablaufs bestimmt werden. Die Geschäftsordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§18 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§19 Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von ¾ (Drei Viertel) der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt sein.
2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kleinlangheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, musikalische Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Geänderte Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

§20 Satzungsänderungen
1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden. Dabei ist die alte Fassung durch Vorlesen den Änderungen durch die neue Satzung gegenüberzustellen. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung hinzuweisen und wenn nur einzelne Änderungen erfolgen, die entsprechenden Bestimmungen anzugeben.
2) Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ (Drei Viertel) Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z. B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden.
Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
3) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§21 Inkrafttreten der Satzung
Die ursprüngliche Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 14. 10.1976 beschossen. Sie ist sofort in Kraft getreten.
Änderungen zur Satzung erfolgten aufgrund der Mitgliederversammlungen vom 10.12.1981, 13.12.1984, 19.12.1985 und vom 19.03.1998.
Diese Neufassung der Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.09.2017 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht in Kraft.